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Steuertipp: Gewerbesteuer sparen in der GmbH

Für die Festsetzung der Gewerbesteuer ist der Gewebeertrag (modifizierter Gewinn) maßgebend. Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften wird vom Gewerbeertrag ein Freibetrag i.H. von 24.500 € abgezogen. Diesen Freibetrag erhält eine Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH) nicht.

Beteiligt sich jedoch an der GmbH ein atypisch stiller Gesellschafter, so wird gewerbesteuerlich aus der Kapitalgesellschaft eine Personengesellschaft.

Der Bundesfinanzhof hat in seinem urteil vom 30.08.2007 entschieden, dass der Freibetrag gem. § 11 GewStG auch der atypisch stillen Gesellschaft zusteht.

Im entschiedenen Fall hat sich am Handelsgewerbe einer GmbH eine natürliche Person mit einer Einlage in Höhe von 5.000 € atypisch still beteiligt. Das Finanzamt versagte den Freibetrag. Das Finanzgericht gab der Klage statt, der Bundesfinanzhof wies die Revision des Finanzamts mit folgender Argumentation als unbegründet zurück:

Eine atypische stille Gesellschaft ist auch dann eine Personengesellschaft, wenn Sie aus einer GmbH und deiner natürlichen Person besteht. Das Gewerbesteuergesetz differenziert für die Gewährung des Freibetrags nicht danach, wer an der Gesellschaft beteiligt ist. Nach dem Gesetzeswortlaut steht damit auch einer atypisch stillen Gesellschaft der Freibetrag zu.

Der Gesetzgeber will mit dem Freibetrag in typisierender Form einen fiktiven Unternehmerlohn berücksichtigen, um natürliche Personen und Personengesellschaften den Kapitalgesellschaften gleichzustellen, die ihrerseits den Gewinn um Geschäftsführergehälter mindern können, auch wenn sie an ihre Gesellschafter gezahlt werden.

Der Gesetzgeber hat bewusst in Kauf genommen, dass die durch die Gewährung des Freibetrags gewährte Begünstigung auch in Fällen eintritt, in denen sie nicht unbedingt geboten erscheint.

Zu beachten ist:
Auch nach dem Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 bleibt der Freibetrag beim Gewerbeertrag von Personenunternehmen im bisherigen Umfang erhalten.