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SteuerTipp: Kürzung der Pendlerpauschale ist verfassungswidrig

Vergangenen Dienstag (9.12.2008) hat das Bundesverfassungsgericht die mit Spannung erwartete Entscheidung in Sachen Pendlerpauschale bekanntgegeben. Danach verletzt die seit Anfang 2007 geltende Neuregelung, dass Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte keine Werbungskosten mehr sind und lediglich ab dem 21. Entfernungskilometer noch “wie Werbungskosten” abgezogen werden können, den Grundsatz der Gleichbehandlung.

Das Bundesfinanzministerium reagierte umgehend und gab bekannt, dass ab dem 1. Januar 2009 automatisch wieder das bis zum 31.12.2006 geltende Recht gelte. Die Finanzämter sollen die vom Amts wegen zu Veranlassenden Rückzahlungen für das Jahr 2007 möglichst schon in den ersten drei Monaten des Jahres 2009 leisten. Wer in seiner Steuererklärung 2007 keine Angaben zur Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und der Zahl der Arbeitstage gemacht hat, könne dies nunmehr seinem Finanzamt mitteilen, dass dann auch von Amts wegen die Änderung der Steuerfestsetzung für 2007 veranlasst.

Wie erfolgt die Rückerstattung der Entfernungspauschale durch die Finanzämter?

  • Diejenigen Steuerzahler, die alle Entfernungskilometer bei ihrer Steuererklärung 2007 angegeben haben und deren Steuerbescheid für das Jahr 2007 einen Vorläufigkeitsvermerk enthält, erhalten die zu viel gezahlten Steuern automatisch zurück – nach Angaben des Bundesfinanzministeriums möglichst schon in den ersten drei Monaten des Jahres 2009.
  • Wer in seiner Steuererklärung 2007 keine Angaben zur Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstädte gemacht hat, oder nur die Entfernungskilometer ab dem 21. Kilometer angegeben hatte, kann dies nunmehr seinem Finanzamt mitteilen. Das Finanzamt wird dann von Amts wegen die Änderung der Steuerfestsetzung für 2007 veranlassen.
  • Für Steuerzahler, die sich bereits einen Freibetrag auf ihrer Lohnsteuerkarte eintragen lassen haben, oder die Aussetzung der vorläufigen Vollziehung gewährt bekommen haben, wird sich keine Änderung ergeben.

Dazu, wird eine künftige Neuregelung der Pendlerpauschale ab dem Veranlagungszeitraum 2010 aussehen wird, hat die Bundesregierung keine Angaben gemacht.

Die Abgeltungssteuer kommt

Um für ein gerechteres Deutschland zu sorgen, soll ab dem kommenden Jahr die Abgeltungssteuer eingeführt werden. Diese soll alle Bürger gleichermaßen mit einem Steuersatz von 25 Prozent auf Gewinne aus Anlagen, Zinsen, Renditen usw. besteuern. Sicherlich ist die Abgeltungssteuer in einigen Fällen durchaus sinnvoll, doch die Anleger und auch die Banken sehen den Entwicklungen mit gemischten Gefühlen entgegen.

Wichtig in diesem Zusammenhang ist ebenfalls, dass die Abgeltungssteuer erst ab Erträgen von mehr als 801 Euro jährlich für Alleinstehende bzw. 1.602 Euro jährlich für Verheiratete, anfällt. Zusätzlich zur Abgeltungssteuer selbst, die mit 25 Prozent zu Buche schlägt, fallen auch noch Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag an. Für all jene Anleger, deren persönlicher Steuersatz über diesen 25 Prozent liegt, ist die Abgeltungssteuer sicherlich günstiger. Personen mit einem geringeren persönlichen Steuersatz können hingegen auf Antrag auch nach diesem besteuert werden.

Die Abgeltungssteuer wird dabei auf alle Zinsen und Ausschüttungen von Renditen ab dem 01.01.2009 erhoben. Von ihr ausgenommen sind Fondsanteile und Aktien, die noch in diesem Jahr gekauft werden. Dabei müssen sie allerdings mindestens ein Jahr lang gehalten werden. Bei den neu abgeschlossenen Käufen von Aktien und Fondsanteilen ab 2009 hingegen entfällt diese Spekulationsfrist und es muss sofort die Abgeltungssteuer entrichtet werden. Diese wird regelmäßig von den Banken direkt einbehalten und an die zuständigen Finanzbehörden weiter geleitet. Sollten die Steuern zu Unrecht bezahlt worden sein, kann man sie im Zuge der jährlichen Steuererklärung wieder zurück fordern und erhält entsprechend eine Erstattung der Steuern.

Die Banken werben deshalb in diesem Jahr nochmals gezielt für den Abschluss neuer Fonds und Aktien, um so der Abgeltungssteuer zu entgehen. Doch spätestens ab dem nächsten Jahr, dürfte auch hier ein entsprechender Rückgang der Verkäufe zu verzeichnen sein.

Steuertipp: Gewerbesteuer sparen in der GmbH

Für die Festsetzung der Gewerbesteuer ist der Gewebeertrag (modifizierter Gewinn) maßgebend. Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften wird vom Gewerbeertrag ein Freibetrag i.H. von 24.500 € abgezogen. Diesen Freibetrag erhält eine Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH) nicht.

Beteiligt sich jedoch an der GmbH ein atypisch stiller Gesellschafter, so wird gewerbesteuerlich aus der Kapitalgesellschaft eine Personengesellschaft.

Der Bundesfinanzhof hat in seinem urteil vom 30.08.2007 entschieden, dass der Freibetrag gem. § 11 GewStG auch der atypisch stillen Gesellschaft zusteht.

Im entschiedenen Fall hat sich am Handelsgewerbe einer GmbH eine natürliche Person mit einer Einlage in Höhe von 5.000 € atypisch still beteiligt. Das Finanzamt versagte den Freibetrag. Das Finanzgericht gab der Klage statt, der Bundesfinanzhof wies die Revision des Finanzamts mit folgender Argumentation als unbegründet zurück:

Eine atypische stille Gesellschaft ist auch dann eine Personengesellschaft, wenn Sie aus einer GmbH und deiner natürlichen Person besteht. Das Gewerbesteuergesetz differenziert für die Gewährung des Freibetrags nicht danach, wer an der Gesellschaft beteiligt ist. Nach dem Gesetzeswortlaut steht damit auch einer atypisch stillen Gesellschaft der Freibetrag zu.

Der Gesetzgeber will mit dem Freibetrag in typisierender Form einen fiktiven Unternehmerlohn berücksichtigen, um natürliche Personen und Personengesellschaften den Kapitalgesellschaften gleichzustellen, die ihrerseits den Gewinn um Geschäftsführergehälter mindern können, auch wenn sie an ihre Gesellschafter gezahlt werden.

Der Gesetzgeber hat bewusst in Kauf genommen, dass die durch die Gewährung des Freibetrags gewährte Begünstigung auch in Fällen eintritt, in denen sie nicht unbedingt geboten erscheint.

Zu beachten ist:
Auch nach dem Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 bleibt der Freibetrag beim Gewerbeertrag von Personenunternehmen im bisherigen Umfang erhalten.

Realsplitting – Ehegattenunterhalt als Sonderausgabe

Leben die Eheleute auf Dauer getrennt oder sind geschieden, so entfällt nach Ablauf des Jahres, in dem die Trennung, erfolgte die Möglichkeit, sich gemeinsam veranlagen zu lassen.

In § 10 Einkommenssteuergesetz (EStG) geregelte Realsplitting gibt dem Unterhaltspflichtigen deshalb das Recht, die Unterhaltsleistungen an den getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten bis zu einem Gesamtbetrag von 13.805 € als Sonderausgabe geltend zu machen. Diese Möglichkeit besteht aber nur in dem Jahr, in dem der betreffende Unterhalt auch tatsächlich gezahlt wurde, entsprechend dem im Steuerrecht geltenden Zu- und Abflussprinzip.

Der berechtigte seinerseits muss die erhaltenen Unterhaltszahlungen mit seinem übrigen Einkommen versteuern, §§ 2, 22 Nr. 1a EStG. Die daraus entstehenden Nachteile hat der Unterhaltspflichtige zu ersetzen, trotzdem stehen sich beide Seiten in der Regel auf diese Weise finanziell günstiger.

Für die Durchführung des Realsplittings muss der Unterhaltsschuldner einen Antrag beim Finanzamt stellen und der Unterhaltsgläubiger zustimmen, auch wenn beide Parteien sich über die endgültige Höhe des Unterhalts streiten. Dieser muss außerdem unbegrenzt steuerpflichtig nach dem EStG sein. Bei Unklarheiten berät das Finanzamt. Wichtig ist, dass mit dem Realsplitting auch Naturalleistungen erfasst werden, z.B. die unentgeltliche Überlassung eines Wohnhauses an die geschiedene Ehefrau, damit sie dort weiter mit den Kindern wohnen kann. Hier wird der Wert der Sachleistung versteuert, also etwa der für das Haus ortsübliche Mietzins. Häufig vereinbaren Ehegatten bei einer Scheidung statt laufender Unterhaltszahlungen einen einmalige Abfindung. Hierzu hat der Bundesfinanzhof in einem neueren Urteil entschieden, das auch dann nur 13.805 € als Sonderausgaben berücksichtigt werden können, selbst wenn der Abfindungsbetrag höher liegt. Es kann deshalb ratsam sein, sich auf Teilbeträge bei Unterhaltsabfindungen zu einigen.

Nach §33aEStG können Unterhaltsleistungen auch als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, wenn nur geringes Vermögen bei den Parteien vorhanden ist. Der Unterhaltsberechtigte braucht dabei nicht zuzustimmen, allerdings gilt diese Regelung nur bis zu einem Betrag von 7.680 €.

Steuertipp: Die neue Steueridentifikationsnummer

Jeder Deutsche Bürger erhält bi zum 31.12.2008 eine neue Steueridentifikationsnummer, egal ob Baby oder Urgroßvater. Diese einheitliche Nummer gilt „lebenslänglich“ nach der Zuteilung und wird bei den Finanzbehörden sogar noch über den Tod hinaus für bis zu 20 Jahren gespeichert. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), dass die Steuer-ID prüft und verwaltet, hat ab August 2008 begonnen, allen deutschen Steuerpflichtigen die lebenslange persönliche Kennung zuzusenden.

Die Steuer-ID besteht aus elf Ziffern, die „nichtsprechend“ sind. Das heißt: Es können aus der Zahlenkombination keine Rückschlüsse auf den Steuerpflichtigen gezogen werden. Folgende Daten werden gespeichert: Familienname, frühere Namen, Vornamen, Doktorgrad, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, gegenwärtige oder letzte bekannte Anschrift, zuständige Finanzbehörden, Sterbetag. So kann eine korrekte Zuordnung erfolgen. Weitere Daten werden nicht gespeichert. Die Erfassung erfolgt über das BZSt.

Basis der Steueridentifikationsnummer ist der bei den Meldebehörden gemeldete Hauptwohnsitz. Mit der Einführung der Identifikationsnummer erfolgt mithin auch ein indirekter Abgleich beim Melderegister. Bei Leibrenten wird die Nummer auch für die Übermittlung der Rentenbezugsmitteilung verwendet.

Vorteile:

  • Die Vorteile der Einführung einer persönlichen Steueridentifikationsnummer sind erheblich. Zum einem wird der Steuerbetrug deutlich erschwert.
  • Steuerbetrüger können leichter identifiziert und verfolgt werden.
  • Ein ganz wichtiger Punkt ist der Steuerabgleich. Hat zum Beispiel ein Rentner übersehen, dass er wegen des Alterseinkünftegesetzes Steuern zahlen muss, kann er leicht aus dem Datenpool einer Steuererklärung aufgefordert werden.

Nachteile:

  • Ein weiterer Schritt zum gläsernen Bürger ist getan und man weiß nie, was daraus noch folgen kann.
  • Nach derzeitiger Gesetzeslage soll nur das Finanzamt Daten beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abrufen dürfen.
  • Andere Behörden sollen lediglich in Ausnahmesituationen hierauf zugreifen können.