Archiv für Recht

Toilettenspülung mit Folgen

In einem kuriosen Fall entschied das Amtsgericht Wedding: einem Mieter kann fristlos gekündigt werden, wenn dieser trotz Abmahnung über einen längeren Zeitraum die Toilettenspülung so blockiert, dass ständig Wasser läuft (Urteil v. 19.10.2009, 15b C 80/09).

In diesem Fall hatten sich zunächst Nachbarn beschwert, dass aus der Wohnung des (später verklagten) Mieters ein ständiges Wasserrauschen, auch nach 22 Uhr, zu hören sei. Der Vermieter besichtigte daraufhin die Wohnung des Störers und stellte fest, dass der Mieter seinen Rasierapparat auf dem Spülkasten des WCs derart abgestellt hatte, dass dieser die Spültaste blockierte und das Wasser dauerhaft durchlief. Nacherfolgloser Abmahnung kündigte der Vermieter fristlos und verlangte schließlich die Räumung und Herausgbe der Wohnung.

Das Amtsgericht Wedding verurteilte den Mieter zur Räumung der Wohnung, da die fristlose Kündigung des Vermieters wirksam sei. Durch sein Verhalten habe der Mieter den Hausfrieden nachhaltig gestört und seine mietvertraglichen Pflichten grob verletzt. Die Verursachung ständigen Wasserrauschens im Abflussrohr stelle in einem hellhörigen Haus eine nachhaltige Lärmbelästigung dar. Der Mieter habe durch sein fortgesetztes Verhalten seine Nachbarn im Haus in unzumutbarer Weise und insbesondere auch zu nächtlichen Ruhezeiten gestört. Er habe Wasser, eine zunehmend kostbare ressource, verschwendet. Ferner habe er die Nachbarn oder den Vermieter der konkreten Gefahr einer finanziellen Schädigung ausgesetzt, da im Haus keine individuallen Wasserzähler installiert sind. Der Mieter verteidugte sich erfolglos damit, dass starke Fäkalgerüche aus der Toilette entströmt seien, diesen angeblichen Mangel hätte er jedoch beim Vermieter anzeigen müssen.

Fernwärme: Mieter muss Anschluss dulden

Ein Mieter mit Gasetagenheizung kann sich nicht dagegen wehren, dass seine Wohnung künftig über das Fernwärmenetz versorgt werden soll: Da so eine Modernisierung grundsätzlich „Primärenergie“ einsparen kann, ist es egal, ob der Energieverbrauch eines einzelnen Betroffenen tatsächlich sinkt.
(Bundesgerichtshof, 24.9.2008, VIII ZR 275/07)

Rechtstipp: Handyverbot im Auto gilt auch für Handynavigation

Das Telefonieren im Auto während der Fahrt mit einem Handy ohne Nutzung einer Freisprechanlage ist strafbewehrt, das heißt, wird man erwischt, erhält man eine Geldbuße. Wie sieht es aber aus, wenn man das Handy gar nicht zum telefonieren genutzt, sondern eine der vielen sonstigen Funktionen nutzt? Die heutigen Mobiltelefone strotzen ja geradezu vor Funktionsvielfalt.

Das OLG Köln hatte in einer Entscheidung vom Juni diesen Jahres die Frage zu klären, ob die Handynavigation ebenso vom Verbot umfasst ist. Bejahend stellte es klar, dass das Verbot der Benutzung eines Mobiltelefon während der Fahrt auch dann gilt, wenn das Handy ausschließlich zur Navigation benutzt wird. Obwohl dem Betroffenen seine Entlassung, er habe das Handy während der Fahrt nur als Navigationsgerät benutzt, nicht widerlegt werden konnte, bestätigte das OLG Köln die vom Amtsgericht verhängte Geldbuße von 70 € wegen vorsätzlicher Nutzung eines Mobiltelefons.

Es berief sich auf die gesetzliche Regelung, wonach die Benutzung eines Mobiltelefons untersagt ist, wenn es jetzt aufgenommen oder gehalten wird. Nach dem Sprachgebrauch schließe der Begriff der “Nutzung” die Inanspruchnahme sämtlicher Bedienfunktionen ein. Es entspreche daher der Rechtsprechung, dass die Eigenschaft als Mobiltelefon nicht dadurch beseitigt wird, wenn es über weitere Funktionen verfügt und vor allem diese Funktionen auch genutzt werden.

Das Gericht folgt damit einer Reihe von gleich lautenden Entscheidungen anderer Gerichte, wobei dem Erfindungsreichtum der Betroffenen, was Ausreden anbetrifft, offensichtlich keine Grenzen gesetzt sind. So hatte das OLG Hamm darüber zu entscheiden, ob gegen das Handyverbot verstoßen wird, wenn dieses angeblich als Wärmeakku benutzt werde. Selbstverständlich ließ sich das Gericht auf diesen Einwand nicht ein, sondern verurteilte den Betroffenen.

Einzig die reine Ortsverlagerung des Handys betrachtet die Rechtsprechung als straffrei, weil hier keine Funktion in Anspruch genommen wird. Alle anderen Nutzungen dürften hingegen verboten sein. Voraussetzung dabei ist aber immer, dass das Mobiltelefon in die Hand genommen wird. Folglich kann selbst verständlich das Mobiltelefon als Navigationssystem verwendet werden, wenn es sich in einer entsprechenden Halterung befindet, vergleichbar mit dem Betrieb im Rahmen einer Freisprechanlage.

Keine GEZ für den PC

Ein Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden stärkt Unternehmer und Freiberufler:
Demnach haben Rundfunkgebühren für gewerblich genutzte internetfähige Computer keine Rechtsgrundlage. Das gelte insbesondere dann, wenn der Besitzer bereits Radio und TV bei der GEZ angemeldet hat. Die seit 2007 erhobene Gebühr für PCs als „neuartige Geräte“ könnte nun kippen. Gegen das Urteil kann aber noch Berufung eingelegt werden.
(Verwaltungsgericht Wiesbaden, Aktenzeichen 5 E 243/08 WI)

Kindergeld: Geschenk zählt mit

Wird einem Kind Geld geschenkt, kann das die Eltern den Kindergeldanspruch kosten – wenn der Schenker keine Auflagen gemacht hat, so dass das Geld auch dem Lebensunterhalt des Kindes dienen könnte. Eine Oma hatte ihrer Enkelin 10 000 Euro gegeben und so die Freigrenze für Bezüge des Kindes überschritten.
(Finanzgericht München, 30.7.2008, 10 K 2984/07)

Kirchenaustritt: Nur gegen Gebühr

Aus der grundgesetzlich garantierten Religionsfreiheit ergibt sich kein Anspruch auf einen form- und kostenlosen Kirchenaustritt: Das förmliche Verfahren sichert die „geordnete Verwaltung der Kirchensteuer“ – und die für den Austritt erhobene Gebühr (30 Euro9 „dient allein der Kostendeckung“.
(Bundesverfassungsgericht, 2.7.2008, 1 BvR 3006/07)

Richtiges verhalten vor Gericht – Der Schlüssel zum Erfolg

Wenn Sie eines Tages einmal vor Gericht stehen, sollte Ihnen eines klar sein: Sie sind nicht der erste und sicherlich nicht der letzte, der an dieser Stelle steht. Vor dem (Zivil-) Gericht stehen ist keine Schande. Entweder sie wollten etwas erhalten, das Ihr Gegner nicht geben will, oder man will von Ihnen etwas haben, was Sie nicht hergeben wollen. Hierfür sind Gerichte da. Es herrschen jedoch einige Spielregeln, die Sie wissen sollten:

Richter sind geräuschempfindliche Personen und hassen es in der Regel, wenn geschrien wird. Auch wenn ein einmaliger Ausrutscher in der Regel nicht zu Ordnungsmaßnahmen (Ermahnung, Ordnungsgeld, Ordnungshaft) führen wird, so fördert zu lautes Reden oder gar Schreien keinesfalls den Prozessausgang. Egal, ob der Gegner lügt, keine Ahnung hat oder die Tatsachen verdreht, beherrschen Sie sich. Sie werden dran kommen und dann wirkt eine nüchterne Schilderung mehr als lautes Dazwischenrufen.

Das Handy muss in der Verhandlung ausgeschaltet werden. Klingelt es dennoch, gibt es zwei Alternativen:

  • (falsch): Telefonieren; Resultat: Böser Rüffel des Richters und gegebenenfalls Ordnungsmaßnahme;
  • Ausschalten; Resultat: Böse Falte auf der Richterstirn und sonst nichts.


Unterbrechen Sie den Richter
nicht, wenn er redet. Sie werden zu Wort kommen. Wenn Sie Ihre Schilderung, reden Sie laut und deutlich und sehen Sie nicht auf den Boden. Starren Sie den Richter nicht krampfhaft in die Augen, weichen Sie seinem Blick aber auch nicht aus.

Lassen Sie die Rolex zuhause.
Vor Gericht ist weniger oft mehr. Geht es um Geldansprüche, wird der rechter einen Vergleichsvorschlag machen. Machen Sie den Eindruck, dass Sie ohnehin viel zuviel Geld haben, wird das die angebotene Summe sicher nicht erhöhen. Andererseits sollten Sie auch nicht in verschmutzter, ungepflegter Kleidung erscheinen. Das kann als Missachtung des Gerichts interpretiert werden.

Machen Sie keine juristischen Ausführungen,
es sei denn, Sie sind Jurist. Glauben Sie es, es geht nach hinten los. „Jura novit curia“ – Das Gericht kennt das Gesetz. Wenn ein Richter nach jahrelangem Studium jeden Tag Rechtsstreitigkeiten bearbeitet und sich auch auf Ihren Fall vorbereitet hat, will er sich nicht sagen lassen, was im Gesetz steht. Das weiß er nämlich bereits.

Nichts  ist hier gefährlicher als juristisches Halbwissen. Bestenfalls verärgern Sie den Richter nur oder machen sich lächerlich, schlimmstenfalls stellen Sie den falschen Antrag und verlieren den Prozess. Diese Hinweise können Ihnen helfen, vor Gericht zu Ihrem Recht zu kommen. Am meisten hilft jedoch in der Regel ein Anwalt, der sein Handwerk beherrscht. Hierbei ist nicht immer entscheidend, dass dieser redet wie ein Wasserfall, seitenweise Schriftsätze einreicht, oder einen Porsche fährt, sondern ab und zu reicht völlig aus, wenn er den Prozess gewinnt.

Wer den Schaden hat, sollte sich nicht übervorteilen lassen

Eine alltägliche Situation: Autounfall, Verletzung, Werkstatt, Leihauto. Es wurde von der Versicherung alles geregelt – wirklich alles? Schmerzensgeld ist immer wieder eine Position in der die Versicherer die Unwissenheit der Verletzten ausnutzen. Einerseits wissen die verletzten nicht, was ihre Verletzung „wert“ ist, andererseits wird allzu leicht eine so genannte „Abfindungserklärung“ von der Versicherung unterschrieben. Die Folge hiervon ist, das sämtliche Schäden abgegolten sind. Wird etwa demjenigen, der ein HWS Schleudertrauma erlitten hat, nach einer Woche schlecht, muss er in den Kernspin, bekommt er doch die „Schanz`sche Krawatte“ verordnet oder stellt sich gar heraus, dass Wirbel verletzt sind und operiert werden muss, erhält derjenige, der eine derartige Erklärung unbedacht unterschrieben hat, in der Regel kein weiteres Schmerzensgeld.

Daher gilt:
Im Zweifel derartige Erklärungen keinesfalls ohne Rücksprache mit Arzt und Anwalt unterschreiben.

Richtig und stressfreier ist es in jedem Fall, gleich nach dem Unfall zu einem Anwalt zu gehen. Sind Sie nicht schuld, wird der Anwalt ohnehin vom Verursacher bezahlt. Sind Sie 8teilweise) schuld, empfiehlt es sich, beim Anwalt vorab die Kosten zu klären. So können Sie sicher sein, dass Sie auch das erhalten, was Ihnen rechtmäßig zusteht. Dabei sind die Schmerzensgeldbeträge in Deutschland deutlich niedriger als in vielen anderen westlichen Ländern. Ein gebrochener Arm beispielweise beginnt bei etwa 1.500 €, kann aber bei stationärem Krankenhausaufenthalt ein Vielfaches an Schmerzensgeld bedeuten, der Verlust eines Körperteils hingegen hat einen deutlich höheren Schadensersatzbetrag zu Folge (Verlust einer Ohrmuschel mindestens 10.000 €, Verlust eines Beines mindestens 40.000 €).

Ein andere Punkt, bei dem es immer wieder zu Streitfällen kommt, ist die Abrechnung der Mietwagenkosten. Richtig ist, dass das Unfallopfer einen Anspruch auf einen Mietwagen hat, solange das Auto repariert wird. Richtig ist auch, dass die gegnerische Versicherung diesen bezahlt. Falsch ist aber, dass immer und jeder Betrag bezahlt wird, den der Autovermieter in Rechnung stellt. Sollte der Vermieter über der so genannten „Schwacke Liste“ für Mietwagen abrechnen, kann es passieren, dass Sie auf einem Teil der Kosten sitzen bleiben. Meine Empfehlung daher: Mit dem Autovermieter vorher (eventuell durch kurzen handschriftlichen Vermerk auf dem Mietvertrag „Unter der Bedingung der Kostenantragung durch die gegnerische Versicherung“) vereinbaren, dass ein Mietwagen nur im Umfang der Kostenübernahme ist.

Realsplitting – Ehegattenunterhalt als Sonderausgabe

Leben die Eheleute auf Dauer getrennt oder sind geschieden, so entfällt nach Ablauf des Jahres, in dem die Trennung, erfolgte die Möglichkeit, sich gemeinsam veranlagen zu lassen.

In § 10 Einkommenssteuergesetz (EStG) geregelte Realsplitting gibt dem Unterhaltspflichtigen deshalb das Recht, die Unterhaltsleistungen an den getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten bis zu einem Gesamtbetrag von 13.805 € als Sonderausgabe geltend zu machen. Diese Möglichkeit besteht aber nur in dem Jahr, in dem der betreffende Unterhalt auch tatsächlich gezahlt wurde, entsprechend dem im Steuerrecht geltenden Zu- und Abflussprinzip.

Der berechtigte seinerseits muss die erhaltenen Unterhaltszahlungen mit seinem übrigen Einkommen versteuern, §§ 2, 22 Nr. 1a EStG. Die daraus entstehenden Nachteile hat der Unterhaltspflichtige zu ersetzen, trotzdem stehen sich beide Seiten in der Regel auf diese Weise finanziell günstiger.

Für die Durchführung des Realsplittings muss der Unterhaltsschuldner einen Antrag beim Finanzamt stellen und der Unterhaltsgläubiger zustimmen, auch wenn beide Parteien sich über die endgültige Höhe des Unterhalts streiten. Dieser muss außerdem unbegrenzt steuerpflichtig nach dem EStG sein. Bei Unklarheiten berät das Finanzamt. Wichtig ist, dass mit dem Realsplitting auch Naturalleistungen erfasst werden, z.B. die unentgeltliche Überlassung eines Wohnhauses an die geschiedene Ehefrau, damit sie dort weiter mit den Kindern wohnen kann. Hier wird der Wert der Sachleistung versteuert, also etwa der für das Haus ortsübliche Mietzins. Häufig vereinbaren Ehegatten bei einer Scheidung statt laufender Unterhaltszahlungen einen einmalige Abfindung. Hierzu hat der Bundesfinanzhof in einem neueren Urteil entschieden, das auch dann nur 13.805 € als Sonderausgaben berücksichtigt werden können, selbst wenn der Abfindungsbetrag höher liegt. Es kann deshalb ratsam sein, sich auf Teilbeträge bei Unterhaltsabfindungen zu einigen.

Nach §33aEStG können Unterhaltsleistungen auch als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, wenn nur geringes Vermögen bei den Parteien vorhanden ist. Der Unterhaltsberechtigte braucht dabei nicht zuzustimmen, allerdings gilt diese Regelung nur bis zu einem Betrag von 7.680 €.

Suff: Zwangsweise Rettung erlaubt

Wer betrunken und blutend ins Krankenhaus gefahren wird und dabei den Rettungswagen demoliert, muss den Schaden ersetzen. Polizei und Rettungskräfte durften ignorieren, dass der Betroffene gar nicht in die Klinik gebracht werden wollte – und das auch kundgetan hatte.

(Verwaltungsgericht Berlin, 15.10.2008, VG 38 A 34.08)